Die
Erstellung von Gutachten wird nach bestem
Wissen und Gewissen durchgeführt. Eine Honorierung oder
Entschädigung des Gutachters wird nach dem ZSEG geregelt,
ein Informationsblatt wird jedem Auftraggeber
auf Anfrage unverzüglich
zur Verfügung gestellt. Das Honorar kann per Nachnahme, Überweisung
oder in Bar vereinbart werden.
Wir speichern Ihre Daten, soweit notwendig
und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(§ 28 BDSG) zulässig.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD.
Gerichtsstand ist Mückendorf.
Irrtümer, Formulierungsfehler, Richtigkeit der Angaben sind vorbehalten.
Gesetz über die Entschädigungvon
Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vom 26. Juli 1957 (BGBl.
I S. 861/902), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Kostenrechtsänderungsgesetz
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1355)
Euro-Beträge gemäß Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und
der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.4.2001 (Bundesgesetzblatt
Teil 1, S. 751 und 756 ff)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen
und Sachverständige entschädigt,
die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen
herangezogen werden.
(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses
Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben
erstatten, vertreten oder erläutern.
§ 2 Entschädigung
von Zeugen
(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt
auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten
Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
(3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten,
erhält der Zeuge die nach
dem geringsten Satz bemessene Entschädigung. Wer nicht erwerbstätig
ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält
eine Entschädigung von 10 Euro je Stunde. Satz 2 gilt entsprechend für
Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung nach Satz 2 und 3 wird
nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet
werden. Der Zeuge erhält keine Entschädigung, wenn er durch die
Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat.
(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall
aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag
gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens
acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung
nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die
zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden
je Tag nicht überschreitet.
§ 3 Entschädigung
von Sachverständigen
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt.
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen
Zeit 25 bis 52 Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad
der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht
anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer
Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das
Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte
erforderliche Zeit zu bemessen. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für
dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.
(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50
vom Hundert überschritten werden
a) für ein Gutachten, in dem der Sachverständige sich für
den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander
zusetzen
hat, oder
b) nach billigem Ermessen, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder
die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust
erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70
vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger
erzielt.
Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b können nicht nebeneinander
gewährt werden.
§ 4 Zu berücksichtigende
Zeit
Bei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachverständigen gilt als erforderlich
auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung
infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können.
§ 5 Besondere
Leistungen
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen
erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, bemisst sich die Entschädigung
nach der Anlage.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
bezeichneten Art erhält der Sachverständige in entsprechender Anwendung
dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung nach dem 1,1fachen
Gebührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebührenordnung
für Ärzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die §§ 8 und 11
unberührt.
(3) Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädigung
in Höhe der Mindestentschädigung nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde
gewährt. Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit
oder unter außergewöhnlichen Umständen notwendig, kann die
Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 35 Euro erhöht
werden.
§ 6 Zeugen und
Sachverständige aus dem Ausland
Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, können unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit,
nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 bis 5 bestimmten Entschädigungen
gewährt werden.
§ 7 Besondere
Entschädigung
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht
gegenüber mit einer bestimmten
Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen oder mit
einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so ist die bestimmte
oder die nach dem bestimmten Stundensatz berechnete Entschädigung zu gewähren,
wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn das Gericht zustimmt.
Bei der Festlegung eines bestimmten Stundensatzes soll die Zustimmung nur erteilt
werden, wenn die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht überschritten
wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören.
Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
§ 8 Ersatz von
Aufwendungen
(1) Dem Sachverständigen werden
ersetzt
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten
Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte,
sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern
je ersten Abzug 2 Euro und je weiteren Abzug 0,50 Euro;
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich
der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite
2 Euro;
4. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese
nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten
des Sachverständigen kann durch einen Zuschlag bis zu 15 vom Hundert auf
den Betrag abgegolten werden, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte
zu ersetzen ist.
§ 9 Fahrtkosten
(1) Zeugen und Sachverständigen werden die Fahrtkosten bis zur Höhe
der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen
Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilometern
bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich
von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere
Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch
die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels
die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten
wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich
der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur
Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum
Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungsauslagen
ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen
zu bemessen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden
erstattet.
(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich
von einem Dritten zur Verfügung
gestellten Kraftfahrzeugs sind zu erstatten
1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,27 Euro und
2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten
sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,21 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die
Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden
baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur
insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart
werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise zum Termin Ort von
einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich
angezeigten Ort an oder fährt er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück,
so werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens
die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten
oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu
diesem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen
ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere
Umstände genötigt war.
§ 10 Entschädigung
für Aufwand
(1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit
vom Aufenthaltsort oder durch die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthaltsort
verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die Entschädigung ist nach
den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen
zu bemessen.
(2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort
verursachten Aufwand soll nicht den Satz überschreiten, der Richtern in
der Reisekostenstufe B nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung
der Richter im Bundesdienst als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen
bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich
das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend.
Bei Abwesenheit bis zu sechs Stunden werden die notwendigen Auslagen bis zu
3 Euro erstattet. Musste der Zeuge oder Sachverständige außerhalb
seines Aufenthaltsortes übernachten, so erhält er hierfür
Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen
oder Sachverständigen sind
Zehrkosten bis zu 3 Euro für jeden Tag, an dem der Zeuge oder Sachverständige
länger als vier Stunden von seiner Wohnung abwesend sein musste, zu
ersetzen.
§ 11 Ersatz sonstiger
Aufwendungen
(1) Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders genannten baren Auslagen werden,
soweit sie notwendig sind, dem Zeugen oder Sachverständigen ersetzt. Dies
gilt besonders von den Kosten einer notwendigen Vertretung und für die
Kosten notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise
oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind,
bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung desselben
Auftrags nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz
bestimmten Beträgen.
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Vereinbarung
der Entschädigung
Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung
im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Entschädigung vereinbaren.
§ 14 Vorschuss
(1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuss
zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen
oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten,
nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.
(2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen,
wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende
Zeit von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit
ganz oder überwiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens
bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen
der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel
vorzuschießen.
(3) § 16 gilt sinngemäß.
§ 15 Erlöschen
des Anspruchs, Verjährung
(1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf Verlangen entschädigt.
(2) Verlangt der Zeuge nicht binnen
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung
Entschädigung bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.
(3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1 ) kann den Sachverständigen auffordern, seinen
Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß mindestens
zwei Monate betragen. In der Aufforderung ist der Sachverständige über
die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf
Antrag vom Gericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit ihn
der Sachverständige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverständige
ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb von zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen,
die eine Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
(4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(5) Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen verjähren
in zwei Jahren; § 10 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
§ 16 Gerichtliche
Festsetzung
(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung
wird durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige
oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht
sie für angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der
Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist.
Ist der Zeuge oder Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden,
so ist das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet
ist.
(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist
die Beschwerde zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt
sind nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse. Die Beschwerde
ist nicht an eine Frist gebunden. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde
abhelfen.
(3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll
der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
eingereicht werden.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(5) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
§ 17 Dolmetscher
und Übersetzer
(1) Für Dolmetscher und Übersetzer gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
sinngemäß.
(2) Für ihre Leistungen werden Dolmetscher wie Sachverständige, Übersetzer
ausschließlich nach den folgenden Vorschriften entschädigt.
(3) Die Entschädigung für die Übersetzung eines Textes aus einer
Sprache in eine andere Sprache beträgt 1 Euro je Zeile. Ist die Übersetzung
erschwert, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die Entschädigung bis auf 3 Euro,
bei außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf 4,30 Euro je Zeile
erhöht werden. Für eine oder mehrere Übersetzungen auf Grund desselben
Auftrags beträgt die Entschädigung mindestens 13 Euro.
(4) Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten
schriftlichen Übersetzung, die
durchschnittlich 50 Schriftzeichen enthält. Werden in der angefertigten Übersetzung
keine lateinischen Schriftzeichen verwendet, war aber ein Text mit lateinischen
Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die Zeilen dieses Textes maßgebend.
Angefangene Zeilen von mehr als 30 Schriftzeichen gelten als volle Zeilen,
angefangene Zeilen von 30 oder weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen
zusammengezogen.
§ 17A Entschädigung
Dritter
(1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens
der Strafverfolgungsbehörde
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung)
oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde
abwenden,
2. Auskunft erteilen,
3. die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen
(§ 100b Abs. 3 der Strafprozessordnung) oder
4. durch fernmeldetechnische Maßnahmen die Ermittlung
a) von solchen Telefonanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter
Telefonanschluß angewählt wurde (Fangeinrichtung),
b) der von einem Telefonanschluß hergestellten Verbindungen ermöglichen
(Zählvergleichseinrichtung),
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß; sie gelten nicht
für die Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfähige
Bereitstellung und die Überlassung von Wählanschlüssen; sie gelten
nicht für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen,
die nicht für bestimmte Überwachungsmaßnahmen eingerichtet werden.
Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
findet keine Anwendung.
(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.
(3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers
oder einer anderen Person, so werden ihm
die Aufwendungen dafür (§ 11 ) im Rahmen des § 2
Abs. 2 und 5 ersetzt.
(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen
Datenverarbeitungsanlage für
Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme
für die im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusammen mehr als
10.000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsanlage
mit einer Investitionssumme bis zu 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung
5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden. Bei
sonstigen Datenverarbeitungsanlagen wird
1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung
eines für den Einzelfall
erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms durch einen Zuschlag von 10
Euro für jede Stunde, für die insoweit nach Absatz 2 oder 3 eine
Entschädigung zu zahlen ist, abgegolten;
2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei
erforderlichen Personalaufwands eine Rechenpauschale in Höhe von einem
Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit erstattet,
in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde
ist auf volle 0,05 Cent aufzurunden und beträgt höchstens 1,50 Euro.
Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft
zu machen.
(5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage
steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechenbaren Kosten
(§ 11) nicht sicher feststellbar sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung einer Festverbindung
je Ende, das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt,
ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein Betrag von 306 Euro
für eine vier- oder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für die
Benutzung von Festverbindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind
die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen.
§ 18 Übergangsvorschrift
Bei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die Entschädigung für
Sachverständige und Übersetzer für die gesamte Zeit nach dem bisherigen
Recht, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt
wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
Gesetz verweist |